Sonderurlaub für den Umzug: Wann gibt es bezahlte Freistellung?

Ein Umzug begründet nicht automatisch einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub

Ein Wohnungswechsel ist organisatorisch aufwendig und häufig nur an Werktagen möglich. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es dafür jedoch meist nicht. Ob Sonderurlaub gewährt werden kann, hängt insbesondere vom Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.

Als gesetzliche Grundlage kommt grundsätzlich § 616 BGB infrage. Danach kann die Vergütung weitergezahlt werden, wenn eine beschäftigte Person vorübergehend aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. Ein privater Umzug wird von den Arbeitsgerichten allerdings nicht ohne Weiteres als solcher Grund anerkannt. Entscheidend kann sein, ob der Umzug aus beruflichen Gründen erforderlich ist oder besondere Umstände hinzukommen.

Ein beruflich veranlasster Umzug kann bessere Voraussetzungen schaffen

Wird ein Wohnortwechsel durch den Arbeitgeber, eine Versetzung oder den Beginn einer neuen Tätigkeit notwendig, kann eine bezahlte Freistellung eher in Betracht kommen. Eine automatische Regelung folgt daraus dennoch nicht. Maßgeblich bleibt, was vereinbart wurde und wie die konkrete Situation bewertet wird.

Mögliche Anhaltspunkte sind:

  • Der Umzug ist unmittelbar durch den Arbeitgeber veranlasst.
  • Der neue Arbeitsort ist dauerhaft deutlich weiter entfernt.
  • Der Umzug lässt sich praktisch nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen.
  • Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung enthält eine entsprechende Regelung.

Auch bei einem privaten Umzug kann der Arbeitgeber freiwillig einen freien Tag gewähren. Das wäre dann eine freiwillige Leistung und kein allgemein bestehender gesetzlicher Anspruch.

Vertragliche und tarifliche Regelungen sind besonders wichtig

Arbeitsverträge können eigene Bestimmungen zu Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub enthalten. Häufig wird dort geregelt, ob und unter welchen Bedingungen für einen Umzug bezahlte freie Zeit gewährt wird. Teilweise gilt dies nur bei einem dienstlich veranlassten Wohnortwechsel.

Daneben können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übungen maßgeblich sein. Tarifliche Regelungen sehen mitunter feste Anlässe und eine bestimmte Dauer der Freistellung vor. Ein Blick in die geltenden Vereinbarungen kann deshalb schneller Klarheit schaffen als eine allgemeine Einschätzung.

§ 616 BGB kann ausgeschlossen sein

Nicht selten wird § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen. Dann besteht aus dieser Vorschrift kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Die übrigen vertraglichen oder tariflichen Regelungen bleiben davon jedoch unberührt.

Informationen zum allgemeinen Arbeitsrecht bietet auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Der Antrag sollte frühzeitig und nachvollziehbar gestellt werden

Eine Freistellung sollte möglichst vor dem geplanten Umzug schriftlich beantragt werden. Dabei können der Umzugstermin, der gewünschte Zeitraum und gegebenenfalls der berufliche Anlass genannt werden. Eine Zusage sollte idealerweise ebenfalls schriftlich vorliegen.

Für die Prüfung können folgende Unterlagen hilfreich sein:

  • eine Klausel aus dem Arbeitsvertrag,
  • ein Auszug aus dem einschlägigen Tarifvertrag,
  • eine Versetzungs- oder Einstellungsmitteilung,
  • gegebenenfalls ein Nachweis über den Umzugstermin.

Ohne Zustimmung eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben, kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Wird der Antrag abgelehnt, kommen je nach Vereinbarung Urlaub, unbezahlte Freistellung oder eine Verschiebung des Umzugstermins infrage.

Wer die Voraussetzungen im konkreten Fall näher prüfen möchte, kann die Voraussetzungen für Sonderurlaub beim Umzug nachlesen.

Eine einheitliche Dauer ist gesetzlich nicht festgelegt

Wie viele freie Tage gewährt werden, richtet sich nach der Rechtsgrundlage und dem Anlass. Bei einem privaten Umzug kann der Anspruch vollständig fehlen. Bei einem dienstlich veranlassten Wechsel können vertragliche oder tarifliche Regelungen eine begrenzte bezahlte Freistellung vorsehen.

Eine pauschale Zusage lässt sich daher nicht geben. Vor dem Umzug sollte geklärt werden, ob die Zeit bezahlt wird, ob ein Urlaubstag eingesetzt werden muss und ob der Arbeitgeber Nachweise verlangt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Informationen zum Arbeitsrecht.

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