Wer einen deutschen Kartenführerschein mit einem Ausstellungsdatum aus den Jahren 2002 bis 2004 besitzt, muss das Dokument grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 umtauschen. Betroffene sollten jetzt die Angabe in Feld 4a prüfen und sich frühzeitig über Termine, Unterlagen und Lieferzeiten ihrer örtlichen Behörde informieren.
Von der Redaktion TA Art · Stand: 19. August 2026
Für diese Kartenführerscheine gilt die Frist 2027
Maßgeblich ist nicht das Jahr der bestandenen Fahrprüfung oder der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis. Entscheidend ist allein das Ausstellungsdatum in Feld 4a auf der Vorderseite des Kartenführerscheins.
| Ausstellungszeitraum | Umtauschfrist |
|---|---|
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
Für Personen, die vor 1953 geboren wurden, gilt unabhängig vom Ausstellungsjahr eine Sonderfrist bis zum 19. Januar 2033. Die gestaffelten Fristen sollen den schrittweisen Wechsel zum einheitlichen, fälschungssichereren EU-Führerschein ermöglichen.
Dokument vor der Terminbuchung kontrollieren
Zunächst sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein Kartenführerschein aus dem genannten Zeitraum vorliegt. Das Feld 4a darf dabei nicht mit anderen Datumsangaben verwechselt werden.
Für den Antrag werden üblicherweise folgende Dinge benötigt:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- ein aktuelles biometrisches Passfoto,
- der bisherige Führerschein,
- die örtlich verlangte Gebühr,
- gegebenenfalls weitere Unterlagen der zuständigen Behörde.
Die konkreten Anforderungen können sich je nach Kommune unterscheiden. Deshalb empfiehlt sich vorab ein Blick auf die Internetseite der Stadt oder des Landkreises.

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort
Der Antrag wird grundsätzlich bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Je nach örtlicher Organisation kann die Annahme auch über ein Bürgeramt oder eine andere kommunale Stelle erfolgen.
Viele Behörden arbeiten mit vorheriger Terminbuchung. Da freie Termine und die anschließende Herstellung des neuen Dokuments Zeit beanspruchen können, sollte der Antrag nicht erst kurz vor dem Stichtag gestellt werden. Auch Abholung, Versandmöglichkeiten und akzeptierte Zahlungsarten sollten vor dem Besuch geklärt werden.
Die Fahrerlaubnis bleibt trotz Dokumententausch bestehen
Beim Pflichtumtausch wird nur das Führerscheindokument ersetzt. Die bestehende Fahrerlaubnis erlischt dadurch nicht; die erworbenen Fahrerlaubnisklassen bleiben grundsätzlich erhalten.
Wer die Frist versäumt, verliert daher nicht automatisch seine Fahrberechtigung. Das alte Dokument entspricht nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr den vorgeschriebenen Anforderungen und kann bei einer Kontrolle beanstandet werden.
Der ADAC erläutert die gestaffelten Umtauschfristen und die Sonderregel für vor 1953 Geborene. Der sinnvollste nächste Schritt ist der Abgleich von Feld 4a mit den Terminregeln der eigenen Fahrerlaubnisbehörde.
Quelle: ADAC
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Quellenprüfung Quellenhinweis
Die Angaben zur Umtauschfrist und zur Sonderregel für vor 1953 Geborene stützen sich auf die Übersicht des ADAC.
- Ausstellungsdatum in Feld 4a als maßgebliches Datum geprüft
- Frist für Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 abgeglichen
- Sonderfrist für vor 1953 Geborene berücksichtigt
- Örtlich unterschiedliche Termin- und Unterlagenregeln kenntlich gemacht
- Quelle
- ADAC: Pflichtumtausch von Führerscheinen
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-19 11:37
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