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Flugverspätung im Ausland: Wann EU-Fluggastrechte gelten

Wer im Ausland auf einen verspäteten Flug wartet, sollte zuerst die Route und die ausführende Fluggesellschaft prüfen. Davon hängt ab, ob EU-Fluggastrechte gelten. Je nach Wartezeit kommen Betreuung, eine Erstattung oder eine Ausgleichszahlung infrage. Eine Zahlung gibt es aber nicht für jede Verspätung.

Von der TA-Art-Redaktion.

Entscheidend sind Abflugort und Fluggesellschaft

Die EU-Regeln gelten grundsätzlich für Flüge, die in der EU starten – unabhängig davon, welche Fluggesellschaft sie ausführt. Bei einem Flug aus einem Land außerhalb der EU zu einem Ziel in der EU greifen sie grundsätzlich nur, wenn eine EU-Fluggesellschaft den Flug ausführt und keine entsprechenden Leistungen nach den Regeln des Abfluglandes gewährt wurden. Der Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit der Reisenden ist dafür nicht ausschlaggebend.

Ein Flug von Deutschland ins Ausland fällt somit grundsätzlich unter die Regeln. Beim Rückflug aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland ist dagegen die ausführende Fluggesellschaft entscheidend. Wer über ein anderes Land umsteigt, sollte außerdem prüfen, ob alle Teilflüge auf einer einzigen Buchung stehen.

Welche Hilfe während der Verspätung zusteht

Betreuung kann schon vor einer möglichen Ausgleichszahlung fällig werden. Die Wartezeit hängt von der Strecke ab: ab zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometer, ab drei Stunden bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und ab vier Stunden bei den übrigen Flügen. Dazu gehören angemessene Verpflegung und Kommunikationsmöglichkeiten. Wird eine Übernachtung nötig, kommen Hotel und Transfer hinzu.

Flugverspätung im Ausland: Wann EU-Fluggastrechte gelten

Bietet die Fluggesellschaft diese Betreuung nicht an, sollten Reisende notwendige und angemessene Ausgaben belegen. Verzögert sich der Abflug um mindestens fünf Stunden, können sie auf die Reise verzichten und die Erstattung des Tickets verlangen. Ist eine Anschlussreise dadurch sinnlos geworden, kann auch ein Rückflug zum ursprünglichen Abflugort dazugehören.

Wann Erstattung, Ersatzflug oder Ausgleich möglich sind

Bei einer Annullierung können Reisende grundsätzlich zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung wählen. Bei einer bloßen Verspätung führt die Wartezeit dagegen nicht automatisch zu einem Anspruch auf einen Ersatzflug.

Eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro kann infrage kommen, wenn Reisende ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach der Flugstrecke. Keine Ausgleichszahlung ist geschuldet, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände nachweist, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Die Ursache der Störung ist deshalb ebenso wichtig wie die Ankunftszeit.

So machen Reisende ihre Ansprüche geltend

Reisende sollten Buchungsbestätigung, Bordkarten, Mitteilungen zur Störung und Belege für notwendige Ausgaben aufbewahren. Sinnvoll ist es, die tatsächliche Ankunftszeit und die von der Fluggesellschaft genannte Ursache festzuhalten. Ansprüche richten sie zunächst an die Fluggesellschaft, die den betroffenen Flug ausgeführt hat. Ob Betreuung, Erstattung oder Ausgleich verlangt werden kann, lässt sich anschließend anhand der Route und der konkreten Störung auf der EU-Informationsseite zu Fluggastrechten prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Gelten EU-Fluggastrechte auch, wenn mein Flug im Ausland verspätet ist?

Ja, wenn der Flug in der EU startet – unabhängig von der Fluggesellschaft. Startet er außerhalb der EU und landet in der EU, kommt es grundsätzlich auf die ausführende Fluggesellschaft an: Sie muss eine EU-Fluggesellschaft sein. Ihr Wohnsitz und Ihre Staatsangehörigkeit spielen dafür keine Rolle.

Was sollte ich am Flughafen sofort tun, wenn sich mein Flug verspätet?

Prüfen Sie Abflugort, Ziel und ausführende Fluggesellschaft auf Ihrer Buchung. Fragen Sie die Airline nach Verpflegung und, falls nötig, nach Hotel und Transfer. Bewahren Sie Buchungsbestätigung, Bordkarte, Verspätungsnachrichten und Belege für notwendige, angemessene Ausgaben auf. Lassen Sie sich die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel bestätigen und machen Sie Ansprüche anschließend schriftlich bei der ausführenden Airline geltend.

Was bedeutet die Verspätung für meinen Rückflug nach Deutschland oder einen Anschlussflug?

Bei einem Rückflug aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland ist entscheidend, welche Airline den Flug tatsächlich ausführt. Haben Sie einen Anschlussflug, prüfen Sie außerdem, ob alle Teilflüge auf einer einzigen Buchung stehen; dann ist für eine mögliche Ausgleichszahlung grundsätzlich die Verspätung am gebuchten Endziel maßgeblich. Bei getrennten Buchungen sollten Sie Ansprüche für jeden Flug einzeln prüfen.

Wo kann ich meine Ansprüche prüfen, wenn die Airline nicht zahlt?

Fordern Sie zunächst eine schriftliche Begründung von der ausführenden Airline an. Die offiziellen EU-Informationen auf „Your Europe“ helfen bei der Prüfung Ihrer Rechte. Bleibt der Streit bestehen, können Sie sich an die zuständige nationale Durchsetzungsstelle wenden; bei grenzüberschreitenden Fällen kann auch das Europäische Verbraucherzentrum beraten.

Quelle: Europäische Union – Your Europe

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