Die deutsche Flagge weht über dem historischen Reichstagsgebäude in Berlin.

Berlin 1990: Wie der Einigungsvertrag den 3. Oktober festlegte

Von der Redaktion TA Art | Stand: 31. August 2026

Am 31. August 2026 jährt sich die Unterzeichnung des Einigungsvertrags zum 36. Mal. Das Dokument legte 1990 fest, dass die Deutsche Demokratische Republik am 3. Oktober der Bundesrepublik Deutschland beitritt. Betroffen waren nicht nur Staatsgrenzen und Verfassungsfragen: Der Vertrag ordnete auch Verwaltung, Eigentum, Kultur und die Überleitung des Rechts neu. Der nächste innerdeutsche Schritt war die Zustimmung der Parlamente im September.

Der 31. August 1990 war ein juristischer Schlüsseltag

In Berlin unterzeichneten Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble für die Bundesrepublik Deutschland und der Parlamentarische Staatssekretär Günther Krause für die DDR den „Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands“. Hinter der feierlichen Unterzeichnung stand ein umfangreiches Regelwerk mit Anlagen, Übergangsfristen und Ausnahmen.

Der Vertrag entstand in einer außergewöhnlich kurzen politischen Übergangsphase. Die Berliner Mauer war seit November 1989 geöffnet, die erste freie Volkskammerwahl hatte im März 1990 stattgefunden und seit dem 1. Juli galt die D-Mark auch in der DDR. Noch ungeklärt war jedoch, wie zwei unterschiedliche Rechts- und Verwaltungssysteme zu einem Staat werden sollten.

Der Einigungsvertrag gab darauf keine einzelne, einfache Antwort. Er schuf vielmehr einen verbindlichen Rahmen für zahlreiche Bereiche, in denen Entscheidungen sofort gelten mussten oder längere Übergänge nötig waren.

Die wichtigsten Festlegungen in Kürze

  • Der Beitritt der DDR wurde für den 3. Oktober 1990 vereinbart.
  • Das Grundgesetz sollte im Beitrittsgebiet gelten.
  • Fünf ostdeutsche Länder wurden wiedergebildet und Teil der Bundesrepublik.
  • Bundesrecht wurde grundsätzlich übertragen, jedoch durch zahlreiche Übergangsregeln ergänzt.
  • Offene Vermögensfragen und kulturelle Einrichtungen erhielten besondere Regelungen.

Warum die DDR der Bundesrepublik beitrat

Die staatliche Einheit wurde nicht durch die Gründung eines vollständig neuen Staates hergestellt. Der Vertrag knüpfte an Artikel 23 des damals geltenden Grundgesetzes an: Die DDR trat dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Mit Wirksamwerden des Beitritts endete ihre Existenz als eigener Staat.

Diese Konstruktion bestimmte den gesamten Aufbau des Vertrags. Institutionen der Bundesrepublik mussten nicht neu geschaffen werden; ihr Zuständigkeitsbereich wurde auf das Beitrittsgebiet erweitert. Gleichzeitig war eine sofortige und unveränderte Übernahme sämtlicher Vorschriften praktisch nicht möglich. Wirtschaft, Behörden, Gerichte, Sozialordnung und Eigentumsverhältnisse hatten sich über vier Jahrzehnte unterschiedlich entwickelt.

Der Vertrag regelte deshalb sowohl den Grundsatz der Rechtsangleichung als auch die notwendigen Abweichungen. Viele Einzelheiten befanden sich in umfangreichen Anlagen. Dort wurde festgelegt, welche bundesrechtlichen Vorschriften sofort, verändert, später oder zunächst gar nicht gelten sollten.

Fünf Länder und ein vereintes Berlin

Mit dem Beitritt wurden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik. Damit kehrte in Ostdeutschland eine föderale Struktur zurück, nachdem die DDR ihre Länder 1952 faktisch durch Bezirke ersetzt hatte.

Die Wiederbildung war mehr als eine Änderung auf Landkarten. Die neuen Länder benötigten Parlamente, Ministerien, Gerichte und nachgeordnete Behörden. Sie übernahmen außerdem Aufgaben etwa in Bildung, Kultur, Polizei und kommunaler Aufsicht. Dieser institutionelle Aufbau prägte den Alltag von Beschäftigten und Bürgern über den 3. Oktober hinaus.

Auch Berlin erhielt eine neue staatliche Ordnung. Die bisher politisch und rechtlich getrennten Stadthälften wurden in einem Land Berlin zusammengeführt. Der Einigungsvertrag schuf damit eine entscheidende Grundlage für die gemeinsame Verwaltung der Stadt.

Wie Recht, Behörden und Eigentum übergeleitet wurden

Bundesrecht traf auf fortgeltendes DDR-Recht

Grundsätzlich trat Bundesrecht im Beitrittsgebiet in Kraft. Dennoch verschwand das Recht der DDR nicht in jedem Bereich schlagartig. Einzelne Vorschriften konnten zunächst fortgelten, sofern sie mit dem Grundgesetz und unmittelbar geltendem Bundesrecht vereinbar waren oder der Vertrag dies ausdrücklich vorsah.

Für Bürger bedeutete das eine Übergangszeit, in der Herkunft und Geltungsbereich einer Regel entscheidend sein konnten. Behörden und Gerichte mussten neue Zuständigkeiten übernehmen, Aktenbestände auswerten und Personal in veränderte Strukturen eingliedern. Hinzu kamen Regelungen zu öffentlichem Vermögen, Schulden und Verwaltungsvermögen.

Auch Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst wurden nicht pauschal fortgeführt oder beendet. Der Vertrag und seine Anlagen sahen differenzierte Übergänge vor. Qualifikationen, bisherige Tätigkeiten und die Eignung für neue Aufgaben konnten dabei eine Rolle spielen.

Berlin 1990: Wie der Einigungsvertrag den 3. Oktober festlegte

Offene Vermögensfragen blieben besonders folgenreich

Zu den schwierigsten Themen gehörte Eigentum, das in der sowjetischen Besatzungszone oder der DDR enteignet, verstaatlicht oder unter staatliche Verwaltung gestellt worden war. Die gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen zu offenen Vermögensfragen wurde in den Einigungsprozess einbezogen.

Der häufig mit „Rückgabe vor Entschädigung“ zusammengefasste Ansatz war mit Ausnahmen und besonderen Fallgruppen verbunden. Frühere Eigentümer, Erben, Mieter, Unternehmen und Kommunen konnten unterschiedliche Interessen haben. Zahlreiche Verfahren beschäftigten deshalb noch Jahre später Ämter und Gerichte.

Die Treuhandanstalt und die Privatisierung volkseigener Betriebe bildeten einen weiteren Teil des wirtschaftlichen Umbruchs. Nicht jede Entscheidung dieses Transformationsprozesses folgte unmittelbar aus einem einzelnen Vertragsartikel. Der Einigungsvertrag schuf jedoch wesentliche rechtliche Voraussetzungen für die neue Wirtschafts- und Eigentumsordnung.

Weshalb Kultur im Vertrag einen eigenen Stellenwert erhielt

Der Einigungsvertrag behandelte Kultur nicht lediglich als Nebenfrage. Er erkannte an, dass Kunst und Kultur trotz der staatlichen Teilung eine verbindende Grundlage der deutschen Nation geblieben waren. Zugleich sollte die kulturelle Substanz im Beitrittsgebiet geschützt werden.

Das war für Theater, Museen, Orchester, Bibliotheken, Archive und Gedenkstätten von praktischer Bedeutung. Viele Einrichtungen verloren ihre bisherigen Träger- oder Finanzierungsstrukturen. Bund, Länder und Kommunen mussten neue Zuständigkeiten und teilweise Übergangsfinanzierungen organisieren.

Die Regelungen zeigen, dass die Einheit nicht allein als territoriale und wirtschaftliche Aufgabe verstanden wurde. Es ging auch darum, gewachsene Einrichtungen zu bewahren, obwohl nahezu alle staatlichen Strukturen umgebaut wurden.

Vom Vertragsabschluss bis zum Tag der Deutschen Einheit

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 12. September 1990: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird in Moskau unterzeichnet und regelt die äußeren Aspekte der Einheit.
  • 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Einigungsvertrag zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt wird wirksam; der Tag wird zum gesetzlichen Tag der Deutschen Einheit.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag hatten verschiedene Aufgaben

Beide Verträge gehören zum Einigungsprozess, dürfen aber nicht gleichgesetzt werden. Der Einigungsvertrag war eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Er regelte vor allem die innere und rechtliche Herstellung der Einheit.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde dagegen von den beiden deutschen Staaten sowie Frankreich, der Sowjetunion, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten geschlossen. Im Mittelpunkt standen außen- und sicherheitspolitische Fragen, darunter Deutschlands Grenzen, militärische Rahmenbedingungen, die Beendigung alliierter Rechte und die volle Souveränität des vereinten Deutschlands.

Vereinfacht gesagt: Der Einigungsvertrag bestimmte, wie der gemeinsame Staat im Inneren funktionieren sollte. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag schuf den internationalen Rahmen, in dem dieser Staat souverän werden konnte.

Warum die Bestimmungen bis heute nachwirken

Die Folgen des Einigungsvertrags sind noch in Ländergrenzen, Behördenstrukturen und der gemeinsamen Rechtsordnung sichtbar. Auch Debatten über Vermögensentscheidungen, institutionelle Brüche, kulturelle Förderung und die wirtschaftliche Transformation Ostdeutschlands führen regelmäßig zu den Regelungen und Entscheidungen des Jahres 1990 zurück.

Die amtliche Fassung wird vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz bereitgestellt. Sie macht deutlich, wie umfangreich der Übergang angelegt war: Nicht ein einzelner Festakt, sondern zahlreiche präzise Rechtsregeln verbanden zwei gegensätzliche Systeme.

Der nächste innerdeutsche Meilenstein nach der Unterzeichnung war der 20. September 1990. Erst mit der Zustimmung von Bundestag und Volkskammer erhielt der vereinbarte Weg zum 3. Oktober seine parlamentarische Grundlage.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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